STORCHENPFLEGEHOF PAPENDORF e.V.
Gemeinnütziger Verein Wildvogelaufnahme und Naturschutz
Chausseestraße 25 • 17309 Papendorf • Tel. 03973/22 90 77
www.Storchenhof-Papendorf.de
Info@Storchenhof-Papendorf.de
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Beurkundung
§ 11 Finanzierung
§ 12 Haushaltsplan
§ 13 Kassenwesen/Rechnungsprüfung
§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Storchenpflegehof Papendorf e.V., Chausseestraße 25,
17309 Papendorf, und wird nachfolgend Verein genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Papendorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pasewalk eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier-, Arten- und Naturschutzes.
2) Der Verein ist politisch unabhängig und verwirklicht gemeinnützige Zwecke.
3) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
▪ Die Aufnahme und Pflege hilfsbedürftiger Störche und anderer Wildvögel
sowie deren Betreuung bis zur Wiederauswilderung bzw. Freisetzung
▪ Aufbau, Sicherung und Bewirtschaftung des Storchenpflegehofes
▪ Die finanzielle, materielle und ideelle Förderung des Tier-,
Arten- und Naturschutzes insbesondere durch die Mitglieder des Vereines.
▪ Sicherung und Bewirtschaftung von Lebensräumen für Störche und
andere Wildtiere sowie deren Verbesserung und Wiederherstellung.
▪ Erhalt, Instandsetzung und Neubau von Storchenhorsten, Nisthilfen
für Wildvögel und Quartieren für Wildtiere.
▪ Vermittlung des Naturschutzgedankens und der Verbundenheit mit der
heimatlichen Natur an Kinder und Jugendliche durch Öffentlichkeitsarbeit.
▪ Der Verein pflegt Kontakte zu vergleichbaren Organisationen, Behörden und Einrichtungen.
▪ Der Verein informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit und vertritt
seine Anliegen gegenüber öffentlichen Stellen.
4) Der Verein kann Jugendgruppen bilden, die die Vereinsziele unterstützen und mitgestalten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne des § 2 ist dadurch nicht berührt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4) Der Verein strebt an, für die Bewältigung der laufenden Aufgaben Personal einzustellen. Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder können eine Tätigkeit als Angestellte des Vereins ausüben.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, entsprechend der Satzung zu wirken.
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Antragsteller.
3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung oder den Vereinszweck verstößt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Beschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
§ 4 a
Art der Mitgliedschaft
1) Es wird zwischen aktiver und fördernder Mitgliedschaft unterschieden.
2) Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch Mitarbeit gemäß § 2 der Satzung
3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, in dringenden Fällen kann sich diese Frist verkürzen.
2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
▪ Wahrnehmung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
▪ Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
▪ Entlastung, Abberufung und Wahl des Vorstandes (bei Wahrung von § 7)
▪ Satzungsänderungen
3) Jedes Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme.
Bei Beschlussfassungen zählen nur die Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Zur Annahme von Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder
werden über die Beschlüsse informiert.
6) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
§ 7
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter,
dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Vertreter für
Öffentlichkeitsarbeit. Weiterhin können zwei Beisitzer dazu
gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche
Personen werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitglieder-
versammlung gewählt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt sein. Scheidet ein amtstragendes Vorstands-
mitglied zwischen den Mitgliederversammlungen aus, bestimmt der
Vorstand die Besetzung aus seiner Mitte neu.
Zusätzlich kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
weiteres Vorstandsmitglied kooptiert werden.
3) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung. Der Vorstand kann die Geschäftsführung selbst übernehmen,
bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht
Mitglied des Vereins sein muss, übertragen.
4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter sind jeweils mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes vertretungsermächtigt.
Bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über
500,- € ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder
anwesend sind. Es entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellver-
treters, der die Sitzung leitet.
6) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und
Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Register-
gerichtes oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden,
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 9
Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann auf Antragstellung durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung , die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde, mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen aufgelöst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
gemeinnützigen Zwecke ist das Vermögen nach Bereinigung aller
Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des
Tier-, Arten- und Naturschutzes zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Beurkundung
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über
die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu verfassen ist.
§ 11
Finanzierung
1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen, Spenden und
sonstige Einnahmen erbracht.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 12
Haushaltsplan
Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan für das darauf folgende
Haushaltsjahr. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber.
§ 13
Kassenwesen/Rechnungsprüfung
1) Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
2) Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen des Vorsitzenden, seiner
Stellvertreter oder der Geschäftsführung geleistet werden.
3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer,
die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen sind. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Eine Wiederwahl ist möglich. Sie erstellen jährlich einen Rechnungs-
prüfungsbericht.
§ 14
Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Pasewalk
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14. April 2007
in Papendorf angenommen. Sie tritt am 14. April 2007 in Kraft.
Satzungsänderungen treten mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Jens Krüger
Mirko Ballin
Doreen Krüger
Winfried Krämer
Simone Wysk-Heidke
Helgard Nitschke
Hans-Joachim Heidke
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